Meine AGBs
Markus Flatischler, B.A.
Joseph-Haydn-Gasse 45/5
7000 Eisenstadt
Stand: 01/2022
(1) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, echte und Pflichten – sofern sie über zwingendes Recht hinausgehen – sowohl von Markus Flatischler (genannt Agentur) als auch seines Auftraggebers festzulegen und im Geschäftsverkehr möglichst klare Auftragsverhältnisse zu schaffen.
(2) Die Agentur ist berechtigt den Auftrag durch Sachverständige, unselbständig Beschäftigte Mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner, ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
(3) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Auftrages an seinem Geschäftssitz/dem Erfüllungsort – sofern dies nicht Teil des Auftrages ist – ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang der Konzeptions-, Entwurfs- und Ausführungsarbeiten förderliches Arbeiten erlauben.
(4) Der Auftraggeber sorgt weiters dafür, dass der Agentur auch ohne deren ausdrückliche Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden.
(5) Der Tätigkeit der Agentur liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Es empfiehlt sich gegengezeichnete Gesprächsprotokolle zu verfassen.
(6) Angebote der Agenur verstehen sich grundsätzlich als freibleibend und unverbindlich.
I. Geltungsbereich und Umfang des Auftrages
(1) Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Zur Festlegung möglichst klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungsbereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. Eine derartige Leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue Angaben über folgende Teilbereiche der Leistungserstellung:
•General/Subunternehmerauftrag
•Grafik-Design (Entwurf, Ausführungspläne), Ausführung
•kreativer/handwerklicher Leistungsumfang
•Fremdleistungen (Lieferungen Dritter)
(3) Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung. Es sind dies vor allem:
•Umfassendes Briefing
•Beistellung detaillierter Unterlagen
•Geschäftsbedingungen, etc.
II. Ausführungs- und Lieferfristen
(1) Bei Übernahme eines Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Agentur Arbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen.
(2) Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Auftraggeber schriftlich bestätigten Übergabe des Werkes als erbracht.
(3) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch die Agentur, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden der Agentur, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
III. Entgeltlichkeit von Präsentationen
(1) Die Einladung des Auftraggebers eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf) gilt als Auftrag einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anlässlich der Einladung die Höhe des Entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt.
(2) Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
IV. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
(1) Das gesetzliche Urheberrecht der Agentur an ihren Arbeiten ist unverzichtbar.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen der Agentur nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden.
(3) Die dem Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei weiterer darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten.
(4) Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen.
(5) Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig.
(6) Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer).
(7) Werden urheberrechtliche Leistungen der Agentur über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet der Agentur hierfür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes.
(8) Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen der Agentur, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht, oder die als Handelsobjekt im geschäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
(9) Ist bei Vertragsabschluss die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar.
(10) Die Agentur ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihr entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
(11) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung mit der Agentur ist der Kunde nur berechtigt die Leistungen der Agentur selbst und ausschließlich in Österreich zu nutzen („Inlands-Copyrights“). Die örtliche Beschränkung der Nutzungsrechte bezieht sich nicht auf Internet – Leistungen. Der Umfang der Nutzungsrechte betreffend Fotos wird bei jedem Vertragsverhältnis gesondert geregelt.
(12) Nach Durchführung des Auftrages ist die Agentur berechtigt das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
(13) Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
(14) Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
V. Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Agentur behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihr durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich; insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
(2) Die Agentur hat seine Mitarbeiter und Angestellten zur Beachtung dieser Grundsätze anzuhalten; Sie verbürgt sich für deren Verhalten.
VI. Rücktrittsrecht
(1) Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden der Agentur ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
(2) Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden die Agentur von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihr eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist.
(3) Für den Fall, dass der Auftraggeber eine gänzliche oder teilweise Stornierung des Auftrages erklären sollte, hat der Auftragnehmer die Wahl, dennoch den Auftrag bei vollem Entgeltanspruch zu erfüllen oder eine dem richterlichem Mäßigungsrecht nicht unterliegend Vertragsstrafe in Form einer Stornogebühr von 50 % der Auftragssumme bzw. des von einer Teilstornierung betroffenen Teiles derselben, soweit nicht der nachfolgende Punkt (4) zur Anwendung kommt, zu verlangen. Durch diese Stornogebühr wird die Geltendmachung übersteigender Schadenersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Soweit die Ausführung des Werkes durch den Auftragnehmer aus anderen Gründen als einer Stornierung durch den Auftraggeber, jedoch aus Umständen, die ebenfalls auf Seite des Auftraggebers liegen, unterbleibt, gilt die gesetzliche Regelung.
(4) Im Falle einer Teilstornierung ist der Auftragnehmer berechtigt, wie im Falle einer gänzlichen Auftragsstornierung vorzugehen, sofern die Teilstornierung 40% der Gesamtauftragssumme überschreitet oder sofern diese die wichtigsten Teile des Auftrages betrifft.
VII. Erfüllungsort und -zeit
(1) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, erbringt die Agentur ihre Leistungen an ihrem Geschäftssitz.
(2) Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit ist von der Agentur grundsätzlich einzuhalten. Bei von der Agentur zu verantwortenden Lieferverzug inkl. Nachfrist ist diese verpflichtet für den nachweislichen Schaden Ersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
VIII. Leistungen & Honoraransprüche
(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
(2) Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
(3) Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
(4) Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
(5) Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 Prozent übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 3 Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
(6) Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
IX. Haftung und Gewährleistung
(1) Die Agentur ist verpflichtet die ihr erteilten Aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle Interessen ihres Kunden zu wahren. Sie haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass die Agentur, die zur Erstellung der Leistung notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Agentur ist verpflichtet nachträglich bekannt gewordene Mängel an ihrer Werkleistung zu beseitigen. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern sie von der Agentur zu verantworten sind; Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von 3 Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Mangel bzw. Schaden Kenntnis erlangt haben, eingeschränkt auf die von der Agentur abgedeckten Aufgabenbereiche, gerichtlich geltend gemacht werden.
(4) Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung oder Wandlung.
(5) Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung der Agentur zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.
(6) Die Agentur arbeitet nach bestem Wissen und Gewissen, kann jedoch die hundertprozentige Gesetzeskonformität ihrer Werke nicht gewährleisten. Der Kunde wird hiermit dazu angehalten, die finalen Werke von einem Rechtsexperten auf Rechts-Konformität prüfen zu lassen.
(7) Die Gewährleistungsfrist für Websites & CM S-Systeme beträgt sechs Monate. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber erkennbare Mängel binnen 8 Tagen ab der (Teil-) Lieferung, sonstige später aufgetretene Mängel unverzüglich aber innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung schriftlich angezeigt hat. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen.
(8) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
X. Sonderbestimmungen für Domain & Webhosting
(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der Domain- bzw. Webhosting-Produkte.
(2) Die Agentur hat auf die Vergabe von Domains keinen Einfluss. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass die beantragte Domain zugeteilt wird, oder frei von Rechten Dritter ist.
(3) Die Verträge werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern keine andere Mindestvertragsbindung vereinbart wurde, betragen diese zwölf Monate. Nach Ablauf dieser Mindestvertragsbindung kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich oder per Fax gekündigt werden. Zur Wahrung des Kündigungstermins ist der Postaufgabestempel maßgeblich.
(4) Vor Ablauf der Vertragsbindung ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Wird die Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden während aufrechter Vertragsbindung eingestellt, so hat er die Summe der Entgelte sowie der sonstigen festen jährlichen Entgelte bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsbindung zu bezahlen. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen von freigeist.at bleibt davon unberührt.
XI. Konzept- und Ideenschutz
Hat der Auftragsgeber die Agentur vorab (vor Angebotslegung der Agentur bzw. vor Auftragserteilung des Auftragsgebers) bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
(1) Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Auftragsgeber und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
(2) Der potentielle Auftragsgeber erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
(3) Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potentiellen Auftragsgeber schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
(4) Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündende Idee alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
(5) Der potentielle Auftragsgeber verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb seines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
(6) Sofern der potentielle Auftragsgeber der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
(7) Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Auftragsgeber eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
(8) Der potentielle Auftragsgeber kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.